49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Was hingegen die nach dem 11. Januar 2021 begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, betrifft, so ist für diese Straftaten eine selbständige Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4).