Da der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, für die er zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, vor dem ergangenen Strafbefehl verübt hat (Veräusserung von einem Gramm Amphetamin an C._____), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen.