Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Juli 2020 und August 2021 bis zur Hausdurchsuchung am 27. August 2021 ereignet. In besagtem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, für die er zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, vor dem ergangenen Strafbefehl verübt hat (Veräusserung von einem Gramm Amphetamin an C._____), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art.