Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten zeigt, dass er sich trotz mehrfach unbedingt ausgesprochener Geldstrafen und zwei Mal unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Der Beschuldigte zeigte sich gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem als uneinsichtig und gleichgültig. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für sämtliche Delikte, welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.