1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 wegen Drohung gemäss Art. 180 -7- Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.