Solothurn vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Januar 2021 wurde er wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.