SVG und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Am 30. März 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons