Weiter verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. März 2019 wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. August 2019 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.