Der aktuelle Strafregisterauszug weist acht Verurteilungen auf. So wurde der Beschuldigte am 12. Juni 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2016 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. März 2019 wegen Raufhandels gemäss Art.