2.4. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, bei denen es sich um Übertretungen handelt, ist eine Busse auszusprechen. -6-