Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.00. 2.2. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 f. WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.