1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und damit einhergehend die Kostenauflage. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Freigabe des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von Fr. 12'800.00. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.