3. 3.1. Mit auf die Strafzumessung beschränkter Berufungserklärung vom 27. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.00 zu verurteilen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 14. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 12'800.00 sei zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.3. Am 18. September 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.