Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 4.3 Das beschlagnahmte Falschgeld wird gestützt auf Art. 249 Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet. 4.4 Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 12'800.00 wird an den Berechtigten, B._____, Q-Strasse 4, R._____ innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 4.5 Das anlässlich der Verhaftung dem Beschuldigten abgenommene Bargeld von Fr. 682.85 sowie Euro 30.50 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.