3. 3.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 3 und 5) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. -3-