4 Abs. 1 lit. f, Art. 10 Abs. 1 lit. d und Art. 11 WG (Dossier 2.2). 2. 2.1 Der Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 1, 2 und 4) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Die Untersuchungshaft von 1 Tag (26.8.2021 bis 27.8.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.