Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.177 (ST.2022.201; StA.2021.6431) Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Er sei zudem für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 12. Januar 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, d sowie g BetmG (Dossier 1.1), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 1.2), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 1.3 und 1.4), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 15 WG (Dossier 2.1), - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f, Art. 10 Abs. 1 lit. d und Art. 11 WG (Dossier 2.2). 2. 2.1 Der Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 1, 2 und 4) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Die Untersuchungshaft von 1 Tag (26.8.2021 bis 27.8.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 (al. 3 und 5) erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. -3- 4. 4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet: - 22.4 Gramm reines Kokain (beim Polizeikommando Aarau) - 2.4 Gramm reines Heroin, Bruttogewicht 12 Gramm (beim Polizeikommando Aarau) - 0.7 Gramm Kokain (beim Polizeikommando Aarau) - 459 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 7.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 5.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 291 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) 4.2 Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Digitalwaage - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 inkl. Ladekabel Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 4.3 Das beschlagnahmte Falschgeld wird gestützt auf Art. 249 Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet. 4.4 Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 12'800.00 wird an den Berechtigten, B._____, Q-Strasse 4, R._____ innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 4.5 Das anlässlich der Verhaftung dem Beschuldigten abgenommene Bargeld von Fr. 682.85 sowie Euro 30.50 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. 4.6 Die folgenden Waffen bzw. Munitionen und gefährliche Gegenstände werden strafrechtlich nicht eingezogen: - Magazin mit Patronen (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) - Softair-Pistole "peng Sheng" (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) - Reizstoffsprühgerät "Sabre Red" (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) - Pistole SIG P 220 (A 1030 810) (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) - 1 Packung "Blazer Brass" mit 39 Patronen (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) - 2 x Miniatur-Armbrust (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmten Waffen hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'750.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'994.60 -4- d) andere Auslagen Fr. 2'060.00 Total Fr. 17'804.60 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 5'810.00 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'994.60 (inkl. Fr. 857.55 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'994.60 (inkl. Fr. 857.55 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit auf die Strafzumessung beschränkter Berufungserklärung vom 27. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei anstelle der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.00 zu verurteilen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 14. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 12'800.00 sei zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.3. Am 18. September 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 12. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.5. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juni 2024 statt. Die amtliche Verteidigung wurde für die Berufungsverhandlung auf Rechtsanwalt Nicolas Simon übertragen. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und damit einhergehend die Kostenauflage. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Freigabe des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von Fr. 12'800.00. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.00. 2.2. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 f. WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, bei denen es sich um Übertretungen handelt, ist eine Busse auszusprechen. -6- Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der aktuelle Strafregisterauszug weist acht Verurteilungen auf. So wurde der Beschuldigte am 12. Juni 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Oktober 2016 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Weiter verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. März 2019 wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. August 2019 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Am 30. März 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 11. Januar 2021 wurde er wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 wegen Drohung gemäss Art. 180 -7- Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten zeigt, dass er sich trotz mehrfach unbedingt ausgesprochener Geldstrafen und zwei Mal unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Der Beschuldigte zeigte sich gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem als uneinsichtig und gleichgültig. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für sämtliche Delikte, welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Juli 2020 und August 2021 bis zur Hausdurchsuchung am 27. August 2021 ereignet. In besagtem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, für die er zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, vor dem ergangenen Strafbefehl verübt hat (Veräusserung von einem Gramm Amphetamin an C._____), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Was hingegen die nach dem 11. Januar 2021 begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, betrifft, so ist für diese Straftaten eine selbständige Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). 2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 begangenen Delikte, für welche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Beförderung von Betäubungsmitteln) als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel befördert. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor -8- den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N.1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 20 Gramm Kokaingemisch (15.6 Gramm reines Kokain) in einem Fahrzeug zwecks Weitergabe transportiert. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, der bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 145 IV 312 Regeste), hat der Beschuldigte nur relativ knapp unterschritten. Entsprechend ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum nicht zu bagatellisieren. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich bei der Beförderung von Betäubungsmitteln nicht um eine der schwersten Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Es ist aber auch nicht zu verharmlosen; denn auch wer Drogen nur transportiert – insbesondere zwecks Weiterveräusserung – spielt eine für das Funktionieren des Drogenhandels massgebliche Rolle. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Er hat zwar selbst Betäubungsmittel konsumiert und ist drogenabhängig gewesen; in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war er jedoch nicht eingeschränkt. Mithin verfügte der Beschuldigte über -9- ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3), zumal die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zum Zweck der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums erfolgte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7); es bestand kein Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Verkauf des Kokains und dem eigenen Konsum. Überdies kommt eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ohnehin nicht in Frage, da keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Handlungen von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.2. Die Freiheitsstrafe wäre an sich für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von insgesamt 1.54 Gramm Amphetamin an C._____) sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz einer Schusswaffe und Munition ohne Waffenerwerbsschein) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen und es wäre für die vor dem Strafbefehl vom 11. Januar 2021 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von einem Gramm Amphetamin an C._____) eine Zusatzstrafe zu bilden, welche zur Freiheitsstrafe zu addieren wäre. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft zwar Anschlussberufung erhoben, die Strafzumessung jedoch nicht angefochten und demnach keine höhere Strafe beantragt hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3) mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (inklusive der Zusatzstrafe und unter Berücksichtigung der Täterkomponente [siehe dazu unten]) sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 2.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: - 10 - Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was – insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen – erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), auch wenn hinsichtlich der Vorstrafen zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 wegen Drohung), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor aus. Im Übrigen ist kein besonders positives Nachtatverhalten ersichtlich. Auch wenn sich eine gewisse Stabilisierung der Suchtproblematik des Beschuldigten allmählich abzuzeichnen beginnt, hat er auch nach dem mehrmonatigen Vollzug einer Freiheitsstrafe trotz Abstinenzkontrollen nochmals Drogen konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Ob der Beschuldigte nunmehr tatsächlich suchtfrei bleiben kann, wird sich erst noch zeigen müssen. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr angefochten. Es erscheint jedoch fraglich, ob bei ihm auch eine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt, hat er sich doch auch noch im Berufungsverfahren – entgegen dem Sachverhalt, wie er dem anerkannten Schuldspruch zugrunde liegt – ausgeführt, dass das von ihm beförderte Kokain nicht zur Weitergabe bestimmt gewesen sei bzw. er nie die Absicht zum Verkauf von Drogen gehabt habe (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 7), was aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der mitgeführten Drogenmenge offensichtlich abwegig ist. Dennoch hat der Umstand, dass er die vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkannt hat, zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt, was nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Im Weiteren können die bereits in den polizeilichen Einvernahmen teilweise erfolgten Geständnisse des Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und der Beschuldigte nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Insbesondere machte er keine Ausführungen betreffend einer Weiterveräusserung der Betäubungsmittel an Dritte und bestritt diesen Vorwurf vehement. Somit ist eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich Geständigen zugutekommt, unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen. - 11 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge im Jahr 2003 einen Unfall erlitten und seither Schwierigkeiten mit dem Gehen. 2020 hat er einen weiteren Unfall gehabt, wobei er sich die Halswirbelsäule gebrochen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und bezieht eine ganze Invalidenrente. Die konkrete Beeinträchtigung im Alltag ist dem Beschuldigten zufolge wetterabhängig, da er je nachdem mehr oder weniger Schmerzen habe; er könne jedoch prinzipiell Arbeiten im Garten ausführen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 3). Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aus medizinischen Gründen liegt damit nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren und die Täterkomponente wäre leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten sein Bewenden. 2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts vom 25. März 2019 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 27. August 2021 begangen hat – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die - 12 - indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Auch wenn sich eine gewisse Stabilisierung der Suchtproblematik des Beschuldigten allmählich abzuzeichnen beginnt, so haben sich die Lebensumstände gegenüber früher nicht in einem Ausmass positiv verändert, dass diese ungeachtet der weiteren Umstände die Annahme besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Vielmehr ist dem Beschuldigten angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und des Umstandes, dass er bereits während laufendem vorinstanzlichem Verfahren erneut – wenn auch nicht im einschlägigen Deliktsbereich – delinquiert hat (so wurde er wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB – begangen am 25. September 2022 – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt), eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und es kann keinesfalls von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. Im Weiteren beantragt der Beschuldigte selbst eine unbedingte Freiheitsstrafe (Plädoyer der Verteidigung, S. 21). Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 2.8. Dem Beschuldigten ist die Untersuchungshaft von einem Tag (26. August 2021 bis 27. August 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.9. 2.9.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend die Anklageziffern 1.3 [Besitz] und 1.4 [Konsum] sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 WG) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.9.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 verurteilt. Eine Reduktion kommt – entgegen dem Beschuldigten, der mit Berufung eine Busse von Fr. 300.00 beantragt hat – unter keinem Titel infrage. - 13 - Der Beschuldigte hat zwischen dem 16. Juli 2020 und dem 26. August 2021 zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten eine nicht näher bestimmbare Menge an Kokain und Heroin konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain und Heroin um sogenannte harte Drogen handelt und es sich nicht um einen einmaligen Konsum handelte. Nach dem Gesagten erscheint die Gesamtbusse von Fr. 1'000.00 bereits vor dem Hintergrund der zahlreich begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als mild. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.00 bleibt. 2.9.3. Nachdem die Busse aus dem beschlagnahmten Bargeld zu bezahlen ist (siehe dazu unten), erübrigt sich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 11 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat bestimmt, dass das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 12'800.00 an B._____, den Vater des Beschuldigten, herausgegeben wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, das beschlag- nahmte Bargeld sei zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden (Anschlussberufungserklärung, S. 1). 3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können u.a. Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten und Bussen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Verwendung zur Kostendeckung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO kann das Gericht Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. - 14 - 3.3. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 12'800.00 stammt zwar aus dem Verkauf des Autos, welches dem Vater des Beschuldigten gehörte. Der Beschuldigte hat den Kaufvertrag jedoch in eigenem Namen als Verkäufer geschlossen (UA act. 311) und den aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielte Erlös von Fr. 21'000.00 ohne Vorbehalt in seinem Namen entgegengenommen. Hinweise, dass der Beschuldigte dabei als indirekter Stellvertreter seines Vaters gehandelt hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil hat der Beschuldigte über das Geld aus dem Verkauf wie ein Eigentümer verfügt. So hat er Fr. 4'200.00 für die Begleichung von Mietausständen verwendet. Mit einem weiteren Teil des Geldes hat er sich Drogen gekauft (UA act. 426; UA act. 343; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Weiteren hat er sich erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2022 auf den Standpunkt gestellt, dass das Geld seinem Vater gehören würde (UA act. 426 und act. 435). Zuvor hat er mit Herausgabe- begehren vom 31. August 2021 beantragt, das beschlagnahmte Bargeld aus dem Autoverkauf sei an ihn herauszugeben, da er zur Bezahlung seiner Miete darauf angewiesen sei (UA act. 303 ff.) und mit E-Mail vom 14. September 2021 an die Staatsanwaltschaft hat er geschrieben, die Hälfte des Verkaufspreises hätte ihm zustehen sollen, damit er Ausstände bezahlen könne, die andere Hälfte hätte seinem Bruder zufallen sollen (UA act. 309). Überdies hat der Vater des Beschuldigten selber keine Forderung geltend gemacht. Er hat lediglich eine handschriftliche Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst, worin er die Rückgabe von Fr. 13'600.00 beantragt, gleichzeitig jedoch auch ausführt, keine Stellung in Bezug auf die Verwendung des Rests des Geldes durch den Beschuldigten nehmen zu wollen, da es ihn nicht betreffe (UA act. 343). Somit kann auch aus dem Verhalten des Vaters des Beschuldigten geschlossen werden, dass er mit der Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten als wirtschaftlich berechtigte Person einverstanden gewesen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Das beschlagnahmte Bargeld im Wert von Fr. 12'800.00 ist demnach zur Tilgung der Busse von Fr. 1'000.00 und alsdann – soweit der Betrag dafür ausreichend ist – zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der eine IV-Rente bezieht und keine Wohnkosten hat, da er wieder bei seinen Eltern wohnt, frei über den beschlagnahmten Betrag verfügen konnte. - 15 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 7 Monate und der Busse auf Fr. 300.00 beantragt hat, vollumfänglich. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollständig aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2024 eingereichte Kostennote mit Fr. 5'260.25 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, soweit sie nicht aus dem beschlagnahmten Vermögenswert gedeckt werden kann, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'810.00 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'750.00) zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'994.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 16 - 4.5. Auf einen vom Beschuldigten beantragten Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zufolge Uneinbringlichkeit (Berufungserklärung, S. 2) ist nicht einzutreten. Art. 425 StPO findet nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Auch wenn es die aktuelle finanzielle Situation des Beschuldigten nicht zulässt, für alle Verfahrenskosten aufzukommen, so ist doch nicht ausgeschlossen, dass er inskünftig zu einem ausreichenden Einkommen oder Vermögen, z.B. zufolge Erbschaft, gelangt. Ist die Uneinbringlichkeit aber keine definitive, so rechtfertigt sich ein definitiver Erlass im Urteil nicht. Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch z.B. auf Stundung oder Ratenzahlung an die Gerichtskasse zu stellen. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Dossier 1.1, Dossier 1.2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossier 2.1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff.1 BetmG (Dossier 1.3 und 1.4); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG (Dossier 2.2). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 - 17 - verurteilt. 2.2. Die Busse von Fr. 1'000.00 wird aus den beschlagnahmten Vermögens- werten getilgt, so dass die Busse als bezahlt gilt. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (26. August 2021 bis 27. August 2021) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 12'800.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Das anlässlich der Verhaftung dem Beschuldigten abgenommene Bargeld von Fr. 682.85 sowie Euro 30.50 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen: - 22.4 Gramm reines Kokain (beim Polizeikommando Aarau) - 2.4 Gramm reines Heroin, Bruttogewicht 12 Gramm (beim Polizeikommando Aarau) - 0.7 Gramm Kokain (beim Polizeikommando Aarau) - 459 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 7.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 5.1 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) - 291 Gramm Marihuana (beim Polizeikommando Aarau) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 3.4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Falschgeld wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 3.5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - Digitalwaage - 18 - - Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 inkl. Ladekabel Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 3.6. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden Waffen, Waffenbestandteile und gefährlichen Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen: - Pistole SIG P 220 (A 1030 810) - Magazin mit Patronen - Softair-Pistole «peng Sheng» - Reizstoffsprühgerät «Sabre Red» - 1 Packung «Blazer Brass» mit 39 Patronen - 2 x Miniatur-Armbrust 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'260.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird im Umfang von Fr. 2'672.85 und Euro 30.00 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten gedeckt. Der Rest wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'810.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'994.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 19 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger