Schuldfähigkeit bzw. einem weniger schwerwiegenden Verschulden nicht herabgesetzt werden. Im Gegenteil wäre, wenn die Geldstrafe nicht von Gesetzes wegen auf 180 Tagessätze begrenzt wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB), eine deutlich höhere Strafe auszusprechen gewesen. Somit ist es vorliegend auch nicht wahrscheinlich, dass die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit als neue Tatsache zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.4).