Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn in Bezug auf die am 1. März 2020 begangenen Straftaten von einem bereits beginnenden Störungsbild und damit einhergehend von einer verminderten Schuldfähigkeit als neue Tatsache auszugehen wäre, dieser Umstand keinen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen haben könnte. In Anbetracht der Vielzahl begangener Straftaten und der sich negativ auswirkenden Täterkomponente des mehrfach (einschlägig) vorbestraften Gesuchstellers könnte die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020 ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auch bei Annahme einer verminderten