Nichtigkeitsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Vielmehr wäre dieser (behauptete) Mangel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und allenfalls zu beheben gewesen. Dasselbe gilt in Bezug auf die gerügte fehlende Verteidigung im Strafbefehlsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6).