Insoweit der Gesuchsteller im Übrigen vorbringt, es hätte sich der Staatsanwaltschaft die Frage der «Unzurechnungsfähigkeit» (gemeint wohl: Schuldunfähigkeit) stellen müssen bzw. diese habe zu vertreten, dass damals kein Gutachten erstellt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Gesuchstellers ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit hätte haben sollen und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung hätte anordnen müssen, nach der Rechtsprechung des Bundesgericht keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt und es liegt auch kein -6-