1.5. Nach dem Gesagten lassen sich gestützt auf das in einem späteren Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 keine neuen, vor dem Strafbefehl vom 17. Juni 2020 eingetretenen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nachweisen. Die Voraussetzungen für eine Revision sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).