Anders als im Zeitpunkt, welcher dem Gutachten zu Grunde lag (29./30. Mai 2020 und 2. April 2021), liegen für den 1. März 2020 keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Gesuchsteller damals in seiner Fähigkeit zur Realitätskontrolle und angemessenen Wahrnehmung der Realität massiv beeinträchtigt gewesen wäre, auch wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass das Eindringen in die Tiefgarage im März 2020 in der «gutachterlichen Nachschau» einem bereits beginnenden Störungsbild zu entsprechen scheine. Er hat – anders als im vom Gutachten beurteilten Zeitpunkt – bei der Polizei denn auch keinen wirren Eindruck hinterlassen.