Auch diesbezüglich kann aus der im Gutachten hinsichtlich der Straftaten vom 29./30. Mai 2020 angenommenen Schuldunfähigkeit nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller auch rund drei Monate zuvor am 1. März 2020 an einer schuldausschliessenden akuten substanzinduzierten Psychose gelitten haben muss. Zwar ist es so, dass sich der Gesuchsteller anlässlich der vorläufigen Festnahme aggressiv, unkooperativ und aufbrausend verhalten hat, ein durchgeführter Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 1.04 mg/l ergeben und ein Betäubungsmittelschnelltest positiv auf Kokain reagiert hat.