Das Ausgeführte gilt sinngemäss auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller am 1. März 2020 begangenen Straftaten. Auch diesbezüglich kann aus der im Gutachten hinsichtlich der Straftaten vom 29./30. Mai 2020 angenommenen Schuldunfähigkeit nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller auch rund drei Monate zuvor am 1. März 2020 an einer schuldausschliessenden akuten substanzinduzierten Psychose gelitten haben muss.