ziehen, der Gesuchsteller müsse deshalb bereits am 28. Januar 2020 an einer schuldausschliessenden akuten substanzinduzierten Psychose gelitten haben. Im Gegenteil hat es, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sich der Gesuchsteller damals im Zustand einer akuten substanzinduzierten Psychose befunden hätte. Der Gutachter ist denn auch gar nicht von einer andauernden, sondern einer akuten substanzinduzierten Psychose ausgegangen, woraus ersichtlich ist, dass es sich nicht um einen Dauerzustand handelte.