Nichts anderes lässt sich aus dem mehr als zwei Jahre später erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 ableiten. Der Gutachter hat die ihm gestellten Fragen zur Schuldfähigkeit dahingehend beantwortet, dass hinsichtlich der im Gutachten beurteilten Taten vom 29./30. Mai 2020 eine Schuldunfähigkeit aufgrund der akuten substanzinduzierten Psychose festgestellt werden könne. Für die Tatvorwürfe vom 2. April 2021 könne eine Verminderung der motivationsbezogenen Steuerungsfähigkeit in einem Ausmass festgestellt werden, dass sich gesamthaft eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad ergebe. Daraus lässt sich offensichtlich nicht der Schluss