der späteren Befragungen gab es irgendwelche Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller damals an einer akuten substanzinduzierten Psychose gelitten hätte. Im Gegenteil ist erstellt, dass er sich damals zwar hat betrinken wollen, dies aber eben noch nicht geschehen war. Auf alle ihm gestellten Fragen konnte er uneingeschränkt antworten. Auch das Handeln und Verhalten des Gesuchstellers selbst spricht klar gegen die Annahme, dass seine Schuldfähigkeit damals aufgrund einer akuten substanzinduzierten Psychose eingeschränkt gewesen wäre.