Der Gesuchsteller wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 28. Januar 2020 anlässlich einer Patrouillentätigkeit der Kantonspolizei Aargau auf dem Autobahnrastplatz Q. einvernommen und hat angegeben, aufgrund eines verbalen Disputs mit seiner damaligen Freundin die Wohnung verlassen zu haben. Er sei – im Wissen darum, kein Motorfahrzeug führen zu dürfen – zum Rastplatz Q. gefahren, um sich dort zu betrinken und dann zum Schlafen ins Auto zu legen. Für die Fahrt auf die Autobahnraststätte habe er die Kontrollschilder eines anderen Fahrzeugs behändigt und an seinem nicht eingelösten Ford Mondeo montiert.