Der im Strafbefehlsverfahren zumindest teilweise amtlich verteidigte Gesuchsteller hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, er sei im Tatzeitpunkt ganz oder teilweise schuldunfähig gewesen. Im Gegenteil hat er die ihm gemachten Vorwürfe weitgehend anerkannt und sodann keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020 erhoben. Es bestand für die Staatsanwaltschaft, wie zu zeigen sein wird, auch kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB).