1.4. Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 hinsichtlich der Straftaten, für welche er mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 verurteilt worden ist, ernsthafte Zweifel an der damaligen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu wecken vermögen. Das ist zu verneinen: