In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, d.h. seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen).