Für die Frage der Schuldfähigkeit ist die Art der Begehung der Straftaten, das Verhalten des Täters und insbesondere seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt.