1.3. Ein Gutachten kann Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens sein, wenn es eine neue Tatsache nachweist, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des zu revidierenden Entscheids zu erschüttern und im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.2.2).