1.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, aus dem in einem Verfahren im Kanton Zürich erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 gehe hervor, dass der Gesuchsteller bereits zu den gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2020 begangenen Tatzeiten im Januar 2020 und März 2020 wegen einer akuten substanzinduzierten Psychose schuldunfähig gewesen sei. Dies sei im Strafbefehl vom 17. Juni 2020 nicht berücksichtigt worden, weshalb er aufzuheben sei. -3-