2. Mit Revisionsgesuch vom 25. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls. Er sei vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen. 3. Es wurden die Akten, nicht jedoch Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: