Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.175 (StA.2020.2003) Beschluss vom 6. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.1975, von Schweden […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2020.2003 vom 17. Juni 2020 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Revisionsgesuch vom 25. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls. Er sei vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen. 3. Es wurden die Akten, nicht jedoch Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020, mit welchem er einerseits wegen Fahrens ohne Berechtigung und weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 28. Januar 2020, andererseits wegen Sachbeschädigung, Haus- friedensbruchs, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 1. März 2020, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, abzüglich 1 Tag Unter- suchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt worden ist, zum Gegenstand. 1.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, aus dem in einem Verfahren im Kanton Zürich erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 gehe hervor, dass der Gesuchsteller bereits zu den gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2020 begangenen Tatzeiten im Januar 2020 und März 2020 wegen einer akuten substanzinduzierten Psychose schuldunfähig gewesen sei. Dies sei im Strafbefehl vom 17. Juni 2020 nicht berücksichtigt worden, weshalb er aufzuheben sei. -3- 1.3. Ein Gutachten kann Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens sein, wenn es eine neue Tatsache nachweist, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des zu revidierenden Entscheids zu erschüttern und im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.2.2). Für die Frage der Schuldfähigkeit ist die Art der Begehung der Straftaten, das Verhalten des Täters und insbesondere seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, d.h. seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.4. Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 hinsichtlich der Straftaten, für welche er mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 verurteilt worden ist, ernsthafte Zweifel an der damaligen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu wecken vermögen. Das ist zu verneinen: Der im Strafbefehlsverfahren zumindest teilweise amtlich verteidigte Gesuchsteller hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, er sei im Tatzeitpunkt ganz oder teilweise schuldunfähig gewesen. Im Gegenteil hat er die ihm gemachten Vorwürfe weitgehend anerkannt und sodann keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020 erhoben. Es bestand für die Staatsanwaltschaft, wie zu zeigen sein wird, auch kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln (vgl. Art. 20 StGB). Der Gesuchsteller wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 28. Januar 2020 anlässlich einer Patrouillentätigkeit der Kantonspolizei Aargau auf dem Autobahnrastplatz Q. einvernommen und hat angegeben, aufgrund eines verbalen Disputs mit seiner damaligen Freundin die Wohnung verlassen zu haben. Er sei – im Wissen darum, kein Motorfahrzeug führen zu dürfen – zum Rastplatz Q. gefahren, um sich dort zu betrinken und dann zum Schlafen ins Auto zu legen. Für die Fahrt auf die Autobahnraststätte habe er die Kontrollschilder eines anderen Fahrzeugs behändigt und an seinem nicht eingelösten Ford Mondeo montiert. Weder vor Ort noch im Zeitpunkt -4- der späteren Befragungen gab es irgendwelche Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller damals an einer akuten substanzinduzierten Psychose gelitten hätte. Im Gegenteil ist erstellt, dass er sich damals zwar hat betrinken wollen, dies aber eben noch nicht geschehen war. Auf alle ihm gestellten Fragen konnte er uneingeschränkt antworten. Auch das Handeln und Verhalten des Gesuchstellers selbst spricht klar gegen die Annahme, dass seine Schuldfähigkeit damals aufgrund einer akuten substanzinduzierten Psychose eingeschränkt gewesen wäre. Nichts anderes lässt sich aus dem mehr als zwei Jahre später erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 ableiten. Der Gutachter hat die ihm gestellten Fragen zur Schuldfähigkeit dahingehend beantwortet, dass hinsichtlich der im Gutachten beurteilten Taten vom 29./30. Mai 2020 eine Schuldunfähigkeit aufgrund der akuten substanzinduzierten Psychose festgestellt werden könne. Für die Tatvorwürfe vom 2. April 2021 könne eine Verminderung der motivationsbezogenen Steuerungsfähigkeit in einem Ausmass festgestellt werden, dass sich gesamthaft eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad ergebe. Daraus lässt sich offensichtlich nicht der Schluss ziehen, der Gesuchsteller müsse deshalb bereits am 28. Januar 2020 an einer schuldausschliessenden akuten substanzinduzierten Psychose gelitten haben. Im Gegenteil hat es, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sich der Gesuchsteller damals im Zustand einer akuten substanzinduzierten Psychose befunden hätte. Der Gutachter ist denn auch gar nicht von einer andauernden, sondern einer akuten substanzinduzierten Psychose ausgegangen, woraus ersichtlich ist, dass es sich nicht um einen Dauerzustand handelte. Auch der Klinikaufenthalt in der C. aufgrund des Verdachts auf eine akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störung erfolgte erst mehr als vier Monate später vom 31. Mai 2020 bis 10. Juli 2020. Der tatnähere Klinikaufenthalt in der C. vom 14. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 erfolgte hingegen aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung. Das Ausgeführte gilt sinngemäss auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller am 1. März 2020 begangenen Straftaten. Auch diesbezüglich kann aus der im Gutachten hinsichtlich der Straftaten vom 29./30. Mai 2020 angenommenen Schuldunfähigkeit nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesuchsteller auch rund drei Monate zuvor am 1. März 2020 an einer schuldausschliessenden akuten substanzinduzierten Psychose gelitten haben muss. Zwar ist es so, dass sich der Gesuchsteller anlässlich der vorläufigen Festnahme aggressiv, unkooperativ und aufbrausend verhalten hat, ein durchgeführter Atemalkoholtest eine Atemalkohol- konzentration von 1.04 mg/l ergeben und ein Betäubungsmittelschnelltest positiv auf Kokain reagiert hat. Es ergeben sich im Übrigen aber keine konkreten Hinweise auf einen Rauschzustand oder andere Umstände, welche Anlass gegeben hätten, ernsthaft an der Schuldfähigkeit des -5- Gesuchstellers zu zweifeln. Vielmehr ergibt sich aus seinen im Anschluss an die Festnahme sowie zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Einvernahmen zur Person und zur Sache, dass er auf alle Fragen klar und differenziert hat antworten können. Die Frage, ob er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, hat er ohne Einschränkungen bejaht. Er selbst hat auch in Abrede gestellt, Kokain konsumiert zu haben. Der Betäubungs- mittelschnelltest sei nur wegen seiner Medikamente (Antidepressiva) positiv ausgefallen. Sodann ist auch dem amtlichen Verteidiger, einem erfahrenen Rechtsanwalt, der dem Gesuchsteller bestellt worden ist, nichts aufgefallen, das an der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers hätte zweifeln lassen. Damit einhergehend wurde auf das Stellen von Beweisanträgen wie z.B. die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, verzichtet. Anders als im Zeitpunkt, welcher dem Gutachten zu Grunde lag (29./30. Mai 2020 und 2. April 2021), liegen für den 1. März 2020 keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Gesuchsteller damals in seiner Fähigkeit zur Realitäts- kontrolle und angemessenen Wahrnehmung der Realität massiv beeinträchtigt gewesen wäre, auch wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass das Eindringen in die Tiefgarage im März 2020 in der «gutachterlichen Nachschau» einem bereits beginnenden Störungsbild zu entsprechen scheine. Er hat – anders als im vom Gutachten beurteilten Zeitpunkt – bei der Polizei denn auch keinen wirren Eindruck hinterlassen. Insbesondere war von ihm nie die Rede davon, dass er – wie dies im Gutachten bezüglich der dort beurteilten Taten der Fall war – von Nanorobotern, Viren und anderen Beeinflussungen geflüchtet sei. Vielmehr hat er ohne Hinweise auf Wahnvorstellungen ausgeführt, auf dem Weg zum «D.» gewesen zu sein und dabei in der offenstehenden Tiefgarage einen Platz zum Schlafen gesucht zu haben. 1.5. Nach dem Gesagten lassen sich gestützt auf das in einem späteren Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B. vom 25. April 2022 keine neuen, vor dem Strafbefehl vom 17. Juni 2020 eingetretenen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nachweisen. Die Voraussetzungen für eine Revision sind damit offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Insoweit der Gesuchsteller im Übrigen vorbringt, es hätte sich der Staatsanwaltschaft die Frage der «Unzurechnungsfähigkeit» (gemeint wohl: Schuldunfähigkeit) stellen müssen bzw. diese habe zu vertreten, dass damals kein Gutachten erstellt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Gesuchstellers ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit hätte haben sollen und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung hätte anordnen müssen, nach der Rechtsprechung des Bundesgericht keinen Revisions- grund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellt und es liegt auch kein -6- Nichtigkeitsgrund vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Vielmehr wäre dieser (behauptete) Mangel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen und allenfalls zu beheben gewesen. Dasselbe gilt in Bezug auf die gerügte fehlende Verteidigung im Strafbefehlsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.6). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn in Bezug auf die am 1. März 2020 begangenen Straftaten von einem bereits beginnenden Störungsbild und damit einhergehend von einer verminderten Schuldfähigkeit als neue Tatsache auszugehen wäre, dieser Umstand keinen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen haben könnte. In Anbetracht der Vielzahl begangener Straftaten und der sich negativ auswirkenden Täterkomponente des mehrfach (einschlägig) vorbestraften Gesuchstellers könnte die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2020 ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auch bei Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit bzw. einem weniger schwerwiegenden Verschulden nicht herabgesetzt werden. Im Gegenteil wäre, wenn die Geldstrafe nicht von Gesetzes wegen auf 180 Tagessätze begrenzt wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB), eine deutlich höhere Strafe auszusprechen gewesen. Somit ist es vorliegend auch nicht wahrscheinlich, dass die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit als neue Tatsache zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.4). 2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Er hat seine Parteikosten selbst zu tragen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann