3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'862.00 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'563.55 auszurichten.