5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'862.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). 5.3. Der Privatklägerin A._____ ist die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nur für die Verfahrenskosten gewährt worden. Ausgangsgemäss hat sie ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).