4. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage u.a. auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Vorinstanz A._____ zugesprochene Genugtuung. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.