(Plädoyer, S. 10). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher nicht ersichtlich. Die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung reicht – wie vorstehend dargelegt – nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Insoweit der Beschuldigte der Ansicht ist, C._____ habe sich ihm gegenüber rufschädigend verhalten, so ist darüber nicht im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden, sondern hätte der Beschuldigte daraus abgeleitete Ansprüche in einem allfälligen Zivil- oder Strafverfahren gegen C._____ geltend zu machen.