3.3. Dem Beschuldigten ist keine Genugtuung auszurichten. Er war nicht in Haft und es wird vom Beschuldigten auch nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern das Strafverfahren bei ihm zu familiären, beruflichen oder anderweitigen Konsequenzen geführt hat. Zwar behauptet er, C._____ habe seinem gesamten Umfeld von den frei erfundenen Vorwürfen erzählt und insbesondere seinen damaligen Vorgesetzten angerufen. Wie der Beschuldigte vor Obergericht jedoch selbst ausführt, ist er aktuell wieder bei seinem alten Arbeitgeber erwerbstätig. Er, der Beschuldigte, habe damals das Arbeitsverhältnis beendet (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 29 f.).