werden. Nachdem keine objektiven Beweise vorliegen und es sich bei den vorliegenden Zweifeln nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel handelt, ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 StGB freizusprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat mit Berufung für den Fall des von ihm beantragten Freispruchs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2020 geltend gemacht.