2.6. Insgesamt ist für das Obergericht vor dem Hintergrund der sich vorliegend aufdrängenden Möglichkeit der Fremd- und/oder Autosuggestion sowie den im Kerngehalt sehr vagen und zum Teil widersprüchlichen Aussagen von A._____ zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen wirklich zugetragen haben. Insoweit die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse überhaupt zugänglich sind, kann die Nullhypothese nicht verworfen - 12 -