Auch E._____, eine ehemalige gute Freundin von C._____, die vom Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren und sich in der Folge von C._____ abgewandt haben soll, da sie diesen Anschuldigungen nicht geglaubt habe, vermochte mit ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28 f.) nicht zur Klärung des massgeblichen Tatvorwurfs beizutragen. Sie tätigt keine beweisrelevanten Aussagen zum Kerngeschehen und den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen.