2.4. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe in sämtlichen Befragungen bestritten, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Gemäss seinen Darstellungen habe er auf A._____ und ihre Schwester aufgepasst, als deren Mutter bei der Arbeit war. Er habe viel mit den beiden Kindern unternommen und sich um sie gekümmert, aber er habe A._____ nie so berührt, wie sie behaupte (UA act. 88 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Einige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, wie von A._____ geschildert, bejaht der Beschuldigte. Beispielsweise habe A._____ ihn am Zukunftstag bei seiner Arbeit begleitet, sei aber nicht zu ihm in seine Wohnung (UA act. 97, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 33).