_ erklärt diese neu ergänzten Handlungen des Beschuldigten damit, dass sie sich bei der ersten Einvernahme geschämt habe, darüber zu sprechen und es ihr peinlich gewesen sei. Sie hätte es damals nicht richtig formulieren können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Diese Erklärung ist nicht nachvollziehbar und deckt sich auch nicht mit dem vom Obergericht gewonnenen Eindruck der auf Video aufgezeichneten Einvernahme von A._____. A._____ erweckte bei ihrer Einvernahme durch die Polizistin keinen Anschein von übermässiger Scham oder Peinlichkeit. Sie wurde von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Polizistin befragt und sprach grundsätzlich sehr offen mit der Polizistin.