Beschuldigten im Vergleich zu ihrer Erstaussage. In der ersten Einvernahme führte A._____ aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er ihr das Küssen beibringen solle, sie das jedoch verneint habe und danach in ihr Zimmer gegangen sei (vgl. vorstehend). Vor Obergericht schilderte sie den Vorfall so, dass sie zwar diese Frage des Beschuldigten verneint habe, er sie jedoch trotzdem geküsst habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Sie schildert auch, dass der Beschuldigte «sozusagen gekommen ist» während er sie berührt habe. Er habe sich währenddessen mit der linken Hand selbst befriedigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16).