Vor Obergericht berichtete A._____ zwar wiederum von diesem Kino-Vorfall, führt jedoch im Widerspruch zu ihrer ersten Aussage aus, der Beschuldigte habe sie am Hals und an den Brüsten berührt, am Hals geküsst und sich hinter ihr selbst befriedigt, was im Vergleich zu den in der Ersteinvernahme genannten sexuellen Handlungen eine deutliche Aggravation darstellt. Von den angeklagten Handlungen (Lecken an den Oberschenkeln und an der Vagina) berichtet A._____ vor Obergericht hingegen nicht. A._____ schildert im Rahmen der Berufungsverhandlung deutliche Aggravationen hinsichtlich der sexuellen Handlungen durch den - 10 -