In der Berufungsverhandlung wurde wiederum ausgeführt, dass der Beschuldigte sie in seine Wohnung gebracht habe und sie im Intimbereich, in der Vagina, und im Brustbereich berührt habe. Er habe die Hand unter ihr Oberteil geschoben und die Brüste «so gequetscht und so im Kreis gedreht». A._____ sagt nach mehrmaligem Fragen, dass er sie an ihrer Vagina oben berührt habe und dabei mit dem Finger Kreisbewegungen gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 f.). Auch hier divergieren die Aussagen hinsichtlich der spezifischen sexuellen Handlungen. Es bleibt unklar, ob, resp. an welchen Stellen der Beschuldigte A.__